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Steuerblog "10 goldene Regeln ..."
In unserer neuen Blog-Beitragsserie werden die zehn wichtigsten steuerlichen Punkte zu verschiedenen Themen kompakt und präzise zusammengestellt.
Jeder Beitrag bietet wertvolle Tipps!
10 goldene Regeln der einvernehmlichen Beendigung des Steuerstrafverfahrens
Ziel der steuerstrafrechtlichen Verteidigung ist eine möglichst schonende Beendigung des Verfahrens für die Mandantin oder den Mandanten. Ist der Königsweg der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht zu beschreiten, bestehen verschiedene Wege zur einvernehmlichen Beendigung des Strafverfahrens, wie die Einstellung nach § 153a StPO oder der Strafbefehl. Je nach Art der Verfahrensbeendigung ergeben sich beachtliche Unterschiede auf der Rechtsfolgenseite. Verteidiger:innen sollten diese bei ihren Verhandlungen stets im Blick behalten, um fundierte Verteidigungsentscheidungen treffen zu können:
1. Eintreten eines Verfahrenshindernisses nicht zwangsläufig
Einstellung gegen Geldauflage und Strafbefehl führen zum Strafklageverbrauch (ne bis in idem), nicht hingegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
2. Maßgebliche Entscheidungsträger adressieren
Die Einstellung nach § 153a StPO kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gerichts, der Strafbefehl nur auf Veranlassung des Gerichts ergehen.
3. Wechselwirkung zwischen Anzahl von Tagessätzen und Vorstrafe beachten
Werden im Strafbefehlswege mehr als 90 Tagessätze festgesetzt, gilt der Beschuldigte als vorbestraft.
4. Aktuelle Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Blick haben
Für die Höhe von Geldauflage und Geldstrafe sind nicht die Verhältnisse im Tatzeitpunkt, sondern die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Mandant oder Mandantin maßgeblich; grundsätzlich wird auf das Nettotageseinkommen nach Steuern abgestellt.
5. Zeitnahe Zahlungsfähigkeit bei der Mandantschaft sicherstellen
Die Frist zur Begleichung der Geldauflage kann bis zu 6 Monate betragen. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate ist möglich.
6. Realisierbare Geldstrafen und Geldauflagen verhandeln
Leistet der Beschuldigte die Geldauflage nicht fristgerecht, entfällt ggf. die verfahrensbeendigende Wirkung der Einstellungsverfügung oder des Strafbefehl. Es kommt dann zur Eröffnung des Hauptverfahrens, wobei hier die bislang geleisteten Beträge verfallen und nicht zurückgefordert werden können.
7. Keine steuerliche Begünstigung strafverfahrensbezogener Zahlungen
Die Zahlung der Strafe, der Geldauflage oder der gegebenenfalls als Auflage bestimmten Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung kann grundsätzlich nicht – weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben oder als Spende – steuerlich abgezogen werden.
8. Gefährdung des GmbH-Geschäftsführeramts vom verwirklichten Straftatbestand abhängig
Erhält der GmbH-Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung einen Strafbefehl über mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, tangiert dies sein Geschäftsführeramt nicht. Er verliert dieses jedoch gegebenenfalls, wenn sich ein solcher Strafbefehl auch auf den Vorwurf von Untreue oder Betrug bezieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG).
9. Auf die Unabhängigkeit eines möglichen Berufsrechtsverfahrens hinweisen
Eine Einstellung des Strafverfahrens schützt grundsätzlich nicht vor einer zusätzlichen berufsrechtlichen Sanktionierung, wenn und soweit der Beschuldigte einen dem Berufsrecht unterliegenden freien Beruf ausübt.
10. Verwaltungsrechtliche Genehmigungen des Mandanten erfragen
Die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens schützt nicht vor sonstigen Nebenfolgen, wie dem Entzug des Jagd- oder Waffenscheins, der Fluglizenz, der gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder vor disziplinarrechtlichen Folgen bei Beamten.